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Google: „Recht auf Vergessen“ gilt nicht weltweit
Datenschutz: Europäischer Gerichtshof entscheidet zugunsten von Google.
In der Europäischen Union gilt im Internet seit 2014 das sogenannte „Recht auf Vergessen“. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass Google dieses Recht auf Privatsphäre nicht zwingend weltweit umsetzen muss. Damit zeigt sich, dass der Einfluss der europäischen Rechtsprechung zwar weit reicht, aber halt nicht weltweit.
Der Europäische Gerichtshof hat im Sinne des US-Unternehmens entschieden, womit der Suchmaschinenbetreiber nach EU-Recht nicht verpflichtet ist, das „Recht auf Vergessen“ auch außerhalb der EU-Grenzen anzuwenden.
Europäischer Gerichtshof entscheidet zugunsten von Google
Nachdem sich der US-Konzern geweigert hatte, Suchergebnisse auf Anfrage von Betroffenen auch weltweit zu löschen, hatte die französische Datenschutzbehörde im Jahr 2016 eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 Euro gegen Google verhängt. Damit war der US-amerikanische Internetkonzern nicht einverstanden, woraufhin sich die französischen Richter an das höchste europäische Gericht wandten. Dort unterlagen sie nun.
Das „Recht auf Vergessen“ besagt, das Online-Riesen wie Google Verweise auf Internetseiten mit privaten Informationen unter Umständen löschen müssen. Strittig war bisher die geografische Reichweite des Urteils.
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